Rn 45

Das Einsichtsrecht kann jederzeit und ohne Anlass grds (zu den Ausnahmen gilt § 556 BGB Rn 159 entspr) am Sitz des Verw (str; nach aA am Sitz der GdW) wahrgenommen werden (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 9). Fehlt es an einer Bestimmung, ist der Verw berechtigt, für eine Einsichtnahme auf seine allgemeinen Bürozeiten zu verweisen (Köln NZM 06, 702). Der Wunsch, Einsicht zu nehmen, ist grds eine angemessene Zeit zuvor anzukündigen (BayObLG NZM 2000, 874 [BayObLG 13.06.2000 - 2 Z BR 175/99]; KG NZM 2000, 828 [KG Berlin 31.01.2000 - 24 W 601/99]). Belege sind geordnet vorzulegen. Während der Einsicht können der Verw und/oder dessen Angestellte anwesend sein.

 

Rn 46

Bei der Einsichtnahme sind zwingende datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten (BRDrs 168/20, 65). Je nach Einzelfall dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und der Zweckgebundenheit nur die erforderlichen Daten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. So wird zB die Vorlage der Bankverbindungen der Miteigentümer idR nicht erforderlich sein.

 

Rn 47

Ein WEigtümer hat entspr dem Mietrecht (§ 556 BGB Rn 158) grds nur iRd Einsichtnahme einen Anspruch, sich Abschriften zu machen oder Auszüge anzufertigen, die Verwaltungsunterlagen mit einem selbst mitgebrachten Kopiergerät (KG NZM 00, 828, 829) zu kopieren oder die Fertigung und Aushändigung von Fotokopien (Ausdrucken) auf eigene Kosten zu verlangen (BGH NJW 11, 1137 [BGH 11.02.2011 - V ZR 66/10] Rz 11), sofern der Verw über ein Kopiergerät verfügt. Ist ein WEigtümer berechtigt, ausnw eine Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume zu verlangen, ist die GdW verpflichtet, Kopien bzw. einen Ausdruck zu übersenden. Ein Recht auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen besteht nicht.

 

Rn 48

Das Einsichtsrecht kann mehrfach wahrgenommen werden (LG Frankfurt aM ZMR 16, 982; LG Hamburg ZWE 12, 283). Seine Grenzen findet es wie der Anspruch auf Auskunft im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB (München NJW-RR 07, 1516, 1517; LG Düsseldorf ZMR 12, 805).

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