Rn 34

Dem gemE oder dem Gemeinschaftsvermögen (s § 9a III) muss unmittelbar ein Schaden drohen, ein Handeln muss notw sein. Dies ist der Fall, wenn in die Substanz ohne ein Tun nachhaltig negativ eingegriffen werden würde oder wurde, zB durch Sturm, eindringendes Wasser, Feuer etc, ein verständiger WEigtümer nicht länger abwarten würde und weder der Verw (BGH NJW 16, 1310 Rz 7 = ZMR 16, 210; LG Berlin ZWE 19, 51 Rz 11) noch andere WEigtümer (= die GdW) zur Behebung der Notlage herangezogen (beteiligt/befragt) werden können (s.a. Frankf ZMR 09, 382, 383).

 

Rn 35

§ 18 III ist zu verneinen, wenn ein gefahrträchtiger Zustand bereits längere Zeit besteht und der Verw bereits längere Zeit Kenntnis von der Situation hat (BGH NJW 16, 1310 Rz 7 = ZMR 16, 210) oder wenn die WEigtümer bereits mit der Sache befasst waren (LG Berlin ZWE 19, 51 Rz 11).

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