Rn 1

Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 709, 714 BGB). Inhaltlich umfasst der Begriff die Verwaltungsentscheidungen (Vereinbarungen iSv § 10 I 2 und Beschl) – auch zur Art und Weise des Gebrauchs – sowie Maßnahmen (sämtliche Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf eine Änderung des bestehenden Zustandes des gemE abzielen oder sich als Geschäftsführung oder als Vertretung in Bezug auf das gemE ggü Dritten darstellen (BGH NJW 15, 3713 [BGH 02.10.2015 - V ZR 5/15] Rz 11; 99, 2108). Entspricht nur eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, müssen die WEigtümer sie für die GdW treffen (BGH ZMR 15, 244 Rz 24).

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