Rn 5

Herauszuarbeiten ist, was jew für die andere Seite spricht. Bei der Abwägung spielt ua eine Rolle, ob die Verletzung schuldhaft ist, ob sie sich wiederholt, aus welcher Sphäre sie stammt, wie eng die WEigtümer zusammenleben, wie lange die Pflichtverletzung zurückliegt usw. Das Verhalten des Störers darf nicht isoliert bewertet werden (BGH NZM 10, 408 Rz 8). Das vorgeworfene Verhalten darf auch nicht ›provoziert werden oder das Verlangen sich sonst als treuwidrig darstellen‹ (BGH NZM 10, 408 Rz 10; sa NJW 14, 2566 Rz 23). Da es sich um einen Eigentumseingriff handelt, sind die Begriffe eng auszulegen (BVerfG NJW 94, 241). Unzumutbarkeit ist nur dann anzunehmen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben sind (BGH NJW 07, 1353 Rz 12). Ein Verschulden ist nicht zwingend (BVerfG NJW 94, 24; LG Hambg ZMR 16, 487). Soweit eine Verletzung nicht schuldhaft ist, müssen aber wieder besondere Gründe für das Verlangen nach § 17 vorliegen (BVerfG NJW 94, 241 [BVerfG 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92]).

 

Rn 6

Besteht keine Wiederholungsgefahr, kann eine Verpflichtung zur Veräußerung zulässig sein, wenn die einmalige Verletzung von einer besonderen Schwere ist (BVerfG NJW 94, 241 [BVerfG 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92]). Die Gründe müssen aus der Sphäre des Auszuschließenden kommen, können aber auch durch Haushalts- oder Familienangehörige bzw Mieter eines WEigtümers verursacht werden; die Zurechnung folgt aus § 278 BGB. Bei Fehlverhalten Dritter kann ein eigenes Fehlverhalten des WEigtümers darin liegen, dass er gravierende Störungen zB des Hausfriedens hinnimmt und keine Schritte gegen den Dritten einleitet. Die Verletzung muss einem anderen WEigtümer, dessen Haushalts- oder Familienangehörigen bzw Mietern gelten. Die Grundsätze der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen mit personenrechtlichem Charakter sind anwendbar (§ 314 BGB Rn 7 ff).

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