Rn 40

Ist ein SNR verdinglicht, kann die Zwangsvollstreckung weder gem § 857 ZPO unmittelbar in das SNR betrieben werden noch – wegen § 6 – allein in das SonderE, dessen Inhalt es bestimmt, sondern nur gem § 864 ZPO in das Wohnungseigentum (Stuttg NZM 02, 884; aA LG Stuttgart DWE 89, 72). Ein Gläubiger kann allerdings in die Früchte des SNRs nach §§ 829, 835 ZPO vollstrecken. Ein schuldrechtliches SNR ist hingegen ein selbständiges Vermögensrecht, das gem §§ 857, 835 I ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden kann. Hält ein WEigtümer treuhänderisch SNRe, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche ohne Titel pfändbar (BGH NJW 10, 2346 [BGH 22.04.2010 - VII ZB 15/09] Rz 15). Das Recht, SNRe durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, soll hingegen nicht pfändbar sein (Stuttgart NZM 02, 884 [OLG Stuttgart 15.04.2002 - 8 W 492/00]).

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