Rn 10

Die Zustimmung zu einem (unzulässigen) Gebrauch bezieht sich nur auf den zur Zeit der Zustimmung erfolgenden Gebrauch; im Falle seiner Intensivierung kann die Zustimmung widerrufen werden (Celle ZMR 04, 690; BayObLG ZMR 01, 42). Ein Erwerber ist nach hM an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden (Stuttg ZMR 01, 732; zw). In einer Zustimmung nach § 12 liegt keine Billigung eines bestimmten Gebrauchs (KG ZMR 05, 572; Celle ZMR 04, 689, 690). Der Verw hat grds keine Möglichkeit, einen unzulässigen Gebrauch zu gestatten. Auf entspr Erklärungen kann sich ein Störer nicht berufen (BayObLG WE 98, 398). Etwas anderes gilt, wenn dem Verw nach einer Vereinbarung die alleinige Befugnis übertragen worden ist, eine Zweckänderung zu gestatten. Grds ist anzunehmen, dass die Verw-Zustimmung die Verwaltungsbefugnis der WEigtümer nicht verdrängen soll (BGH ZMR 96, 274). Die behördliche Genehmigung eines bestimmten Gebrauchs ist bedeutungslos (Vor §§ 1–49 Rn 36).

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