Rn 55

Ein Beschl, der einen geltenden Umlageschlüssel ändert, kann im Einzelfall auch nach § 44 I 2 erzwungen werden (BGH V ZR 69/21 Rz 7 ff). Die Klage hat Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 10 II erfüllt sind, die entspr anwendbar sind (BGH V ZR 69/21 Rz 40; ZMR 17, 317 Rz 21; NJW 13, 65 Rz 20). Vor der Klage muss der Kläger die anderen WEigtümer mit seinem Verlangen grds befassen. Die Anfechtung des Negativbeschl ist zulässig, aber unnötig. Geringfügige Mehrbelastungen einzelner WEigtümer hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (BGH V ZR 69/21 Rz 41).

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