Rn 15

Ob ein SNR und kein bloßes Gebrauchsrecht vorliegt, ist nach hM anhand der Prüfsteine Ausschließlichkeit, Bestimmtheit, Dauer, Gegenleistung, Kompensation und Widerruflichkeit zu ermitteln. Prüfstein ist va ein vollständiger Gebrauchsentzug (BGH NJW 14, 1879 Rz 16; 00, 3500, 3502; München ZMR 08, 560; LG Frankfurt aM ZWE 15, 217, 219; LG Köln ZWE 12, 187). Wird eine Fläche, die im gemE steht, zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen, weisen sich WEigtümer zB bestimmte, im gemE stehende Räume oder Flächen jew zum Alleingebrauch zu, liegt ein SNR vor (BGH ZWE 16, 453 Rz 14), etwa die Erlaubnis, im Treppenhaus Schränke (Ddorf NZM 04, 107, 108 [OLG Düsseldorf 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02]; LG Karlsruhe ZWE 12, 102) oder Garderoben (München NZM 06, 378; BayObLG NZM 98, 336) aufzustellen. So liegt es auch, wenn jedem WEigtümer ein gleichwertiger ›Nutzungsbereich‹ (Keller-, Abstell- oder Parkflächen) zugewiesen wird (BGH ZWE 16, 453 Rz 12).

 

Rn 16

Davon zu unterscheiden ist die Konkretisierung gemeinschaftlichen Gebrauchs (BayObLG FGPrax 05, 113 [OLG Hamm 11.11.2004 - 15 W 351/04], dort falsch entschieden). Turnusregelungen – die Regelung, wann, wie lange und welcher WEigtümer einen Gebrauch an einem im gemE stehenden Raum oder einer Fläche hat – sind kein SNR. Ein Turnussystem bezweckt eine gleichförmige Regelung des Gebrauchs und entzieht nicht den Mitgebrauch (BGH ZWE 16, 453 Rz 18); etwas anderes kann gelten, wenn der zeitabschnittsweise alleinige Gebrauch länger andauert: je länger dieser angedauert, desto eher kann ein SNR vorliegen. Kein SNR ist es auch, einem WEigtümer nur einen bestimmten Gebrauch einzuräumen und gleichzeitig den Miteigentümern die übrigen Gebrauchsmöglichkeiten zu belassen (Jena Rpfleger 99, 70; Naumbg WuM 98, 302 [OLG Naumburg 10.12.1997 - 10 Wx 43/97]).

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