Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 04.07.1997; Aktenzeichen 2 T 188/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 4. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.500,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte war im Grundbuch des Amtsgerichts Halle-Saalkreis von G., Blatt 2033, als Eigentümerin des in der Gemarkung G. belegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 10, eingetragen. Am 04.12.1995 gab sie zu notarieller Urkunde des Notars S. in M. eine Teilungserklärung dahingehend ab, daß sie das Eigentum an dem Grundstück in zehn Miteigentumsanteile in der Weise aufteilte, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verbunden ist, während alle sonstigen Räume bzw. Grundstücksbestandteile im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer verbleiben. Zu Sondernutzungsrechten einzelner Eigentümer ist in Zf. II. der Urkunde unter Bst. a) folgendes bestimmt:

„An dem mit „Waschküche” bezeichneten Raum im Kellergeschoß des Seitenflügels werden Sondernutzungsrechte dergestalt eingeräumt, daß die jeweiligen Eigentümer der mit Nummern 5 – 10 bezeichneten Wohnungen das ausschließliche Recht haben, in diesem Raum Waschmaschinen/Wäschetrockner aufzustellen. Für die räumliche Ausdehnung ist die Vorgabe durch die zu installierenden Betonsockel maßgebend.

Durch die vorstehenden Sondernutzungsrechte wird das Recht sämtlicher Wohnungseigentümer, diesen Raum als Trockenraum zu benutzen, nicht eingeschränkt.”

Unter Zf. III. (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung) befindet sich in § 3 (Nutzung) Nr. 1 folgende Bestimmung:

„Soweit in Abschnitt II. Sondernutzungsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum aufgeführt sind, wird der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums dahin geregelt, daß den betreffenden Wohnungseigentümern das Recht zusteht, diese Teile des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen, soweit nicht hinsichtlich der Waschküche die Nutzung als Trockenraum durch sämtliche Eigentümer gestattet ist. Der Sondernutzungsberechtigte darf jedoch den Charakter des Nutzungsgegenstandes nicht verändern; die Nutzung ist nur in dem durch diese Zweckbestimmung gesetzten Rahmen zulässig.”

Gemäß Zf. IV. bewilligte und beantragte die Beteiligte, die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum gemäß Zf. II. der Urkunde dergestalt in das Grundbuch einzutragen, daß die Vereinbarung nach Zf. III. der Urkunde zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wird.

Das Grundbuchamt legte daraufhin als Wohnungseigentumsgrundbuch zu den neugebildeten Eigentumswohnungen die Blätter 2171 – 2180 an. Dort wurde im Bestandsverzeichnis u. a. jeweils folgendes eingetragen:

„Dem Miteigentumsanteil ist kein Sondernutzungsrecht zugeordnet.

Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte (G. Blätter 2171 bis 2180 mit Ausnahme dieses Blattes) beschränkt.

Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalt des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte auf die Bewilligung vom 4. Dezember 1995 (UR.Nr.: 1099/95 Notar/in S. in M.) Bezug genommen. …”

Mit Schreiben des Notars S. vom 10.12.1996 machte die Beteiligte daraufhin geltend, daß das gemäß Zf. II. Bst. a) der Teilungserklärung den Eigentümern der Wohnungen 5 – 10 eingeräumtes Sondernutzungsrecht bezüglich der Waschküche nicht in den betreffenden Wohnungsgrundbuchblättern vermerkt worden sei und bat um Überprüfung. Hierauf teilte die Grundbuchrechtspflegerin mit Schreiben vom 10.01.1997 mit, daß es sich bei der entsprechenden Regelung nicht um ein Sondernutzungsrecht handele, da die übrigen Eigentümer nicht von der Mitbenutzung der Waschküche ausgeschlossen worden seien. Der daraufhin von der Beteiligten durch Schreiben des Notars S. eingelegten Erinnerung haben Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen. Letzterer hat sie daher dem Landgericht zur Beschwerdentscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die durch einen vom Notar S. unterzeichneten Schriftsatz eingelegt wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 78 S. 1 GBO statthaft und ist durch die von dem Notar S. unterzeichnete Beschwerdeschrift auch formgerecht nach § 80 Abs. 1 S. 3 GBO eingelegt worden. Zwar hat der Notar S. zunächst keinen eigenen Eintragungsantrag gemäß § 15 GBO gestellt, denn er hat die Urkunde vom 04.12.1995 mit Schreiben vom 07.12.1995 lediglich „mit der Bitte um Vollzug” beim Grundbuchamt eingereicht. Hierin lag aber keine eigene Antragstellung des Notars i. S. d. § 15 GBO, sondern allein die botenmäßige Übermittlung des von der Beteiligten in der notariellen Urkunde gestellten Eintragun...

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