Rn 58

Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr. An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 11, 652; NJW 10, 3298 Rz 17 = ZMR 10, 778). Die WEigtümer dürfen jeden Maßstab wählen, der ihren Interessen angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung führt. Den WEigtümern steht mithin ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGH V ZR 69/21 Rz 38; ZWE 12, 30; NJW 12, 603 Rz 8 = ZMR 11, 652). Danach können zB Kosten für die Untersuchung der Trinkwasseranlage auf alle WEigtümer umgelegt werden (LG Saarbrücken ZWE 16, 187). § 16 II 2 verlangt neben § 18 II keinen sachlichen Grund (s.a. BGH ZWE 12, 30). Der Maßstab muss nicht mit dem für die Verteilung der Nutzungen übereinstimmen (BGH ZWE 12, 30). Er muss aber ›bestimmt‹ (dazu Vor §§ 23–25 Rn 10) genug sein (LG München I ZMR 10, 339, für ›Wartungskosten‹), was zB ein Schlüssel ›Personenanzahl‹ oder Wohn- und Nutzfläche ohne Klarstellung, wie diese berechnet werden, nicht ist. Nach einer Ansicht muss bereits der erste Beschl nach § 16 II 2 den allgemeinen Maßstab anordnen (LG Stuttgart ZMR 22, 824; zw).

 

Rn 59

Die Änderung des geltenden Umlageschlüssels muss nach § 23 II angekündigt werden. Eine Änderung muss ausdrücklich erfolgen (BGH NZM 18, 905 [BGH 08.06.2018 - V ZR 195/17] Rz 18; NJW 12, 603 Rz 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge