Rn 52

Die WEigtümer können – soweit die Voraussetzungen vorliegen – abw von § 16 II 1 oder abw von einer Umlagevereinbarung (Rn 49; s.a. BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 14; NJW 11, 2202 [BGH 01.04.2011 - V ZR 162/10] Rz 7) nach § 23 I 1 (Beschl aufgrund einer Öffnungsklausel) oder nach § 16 II 2 für einzelne Kosten (Rn 56) oder bestimmte Arten von Kosten (Rn 57) einen von § 16 II 1 abweichenden Umlageschlüssel beschließen. Keine Beschl-Kompetenz besteht, den geltenden Umlageschlüssel allgemein zu ändern, zB anstelle der Miteigentumsanteile die Wohn- und Nutzflächen zu bestimmen. Eine wirksame Änderung setzt voraus, dass aus dem Beschl hinreichend konkret hervorgeht, dass die WEigtümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung zu beschließen. Der Verw hat kein Recht, eine Änderung einseitig zu bestimmen (LG Frankfurt aM ZMR 18, 789).

 

Rn 53

§ 16 II 2 gibt keine Beschl-Kompetenz, einen WEigtümer, der nach einer Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, erstmals an den Kosten zu beteiligen (BGH NZM 16, 727 [BGH 13.05.2016 - V ZR 152/15] Rz 15; NJW 12, 2578 [BGH 01.06.2012 - V ZR 225/11] Rz 12). Ferner kann nicht nach § 16 II 2 beschlossen werden, dass ein WEigtümer Schadenersatz zahlen muss.

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