Rn 20

Es kann vereinbart sein, dass ein einzelner WEigtümer, aber auch jeder Dritte nach § 317 BGB (aA BGH ZMR 12, 651 Rz 9; NJW 12, 676 Rz 9: nur WEigtümer), die einem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen und die begünstigte ›Einheit‹ (Rn 18) sowie den Inhalt der Gebrauchsrechte bestimmt (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 17; 12, 464 Rz 8). Die Ermächtigung endet mit der letzten Veräußerung von Wohnungseigentum an einen Erwerber (BGH NJW 12, 676), wenn nichts anderes bestimmt ist (Stuttg ZMR 12, 715, 716).

 

Rn 21

Vorstellbar ist die Ermächtigung, bereits bestehende SNRe zu ›konkretisieren‹ (zuzuweisen). Daneben ist eine Ermächtigung möglich, an Teilen des gemE, von deren Mitgebrauch die übrigen WEigtümer sogleich oder aufschiebend bedingt ausgeschlossen sind, SNRe erst zu begründen (BGH ZMR 12, 651 Rz 11). Ist der Vorbehalt nach § 5 IV 1 Inhalt des SonderE, muss er dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 14; 12, 464 Rz 13). Ist der Vorbehalt kein Inhalt des SonderE, ist er wirksam, wenn er erkennen lässt, welche Flächen für die Begründung von SNRen herangezogen werden können.

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