Rn 7
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss der Drittnutzer im Verhältnis zum Ankündigenden (BRDrs 168/20, 58) die Erhaltungsmaßnahme oder Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, dulden. Was im Verhältnis zum überlassenden WEigtümer gilt, bestimmt sich nach dem diese Personen verbindenden Vertragsverhältnis (BRDrs 168/20, 58). Hat zB der Vermieter gegen § 555a BGB verstoßen, muss der Mieter dennoch ggü dem Ankündigenden dulden.
Rn 8
Etwaige Rechte des Drittnutzers im Zusammenhang mit der Erhaltungs- oder Baumaßnahme (etwa Aufwendungsersatzansprüche und Sonderkündigungsrechte) lässt § 15 unberührt (s.a. BRDrs 168/20, 58).
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