Rn 40

  • Bodenbelag. Ein WEigtümer beeinträchtigt die anderen WEigtümer durch die Auswechslung eines in seinem Eigentum stehenden Bodenbelags nicht, wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (näherliegend wären die bei Umwandlung in Wohnungseigentum) geltenden Schutzwerte (BGH ZMR 20, 971 Rz 12; 19, 55 Rz 9; NJW 18, 2123 Rz 15) erhalten bleiben (BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18, 689 Rz 9). Etwas anderes gilt, wenn die WEigtümer Abweichendes vereinbart haben (BGH ZMR 15, 561 Rz 9). Das ›Gepräge‹ einer WE-Anlage ist unerheblich (BGH ZMR 20, 971 Rz 8; 18, 689 Rz 9; 15, 561 Rz 10). Wird durch eine Baumaßnahme im Bereich des SonderE hingegen in das gemE eingegriffen, sollen die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich sein, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt (BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18, 689 Rz 15). Bei Maßnahmen, die nur der üblichen Instandsetzung oder (ggf zugleich) der Modernisierung des SonderE dienen, kann ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im gemE stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau ›im Prinzip‹ erhalten bleiben; es darf jedenfalls ›nicht signifikant‹ verschlechtert werden.
  • Geräusche. Normale, übliche und daher unvermeidbare Geräusche sind hinzunehmen (BGH ZMR 15, 561 Rz 17). Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn ein WEigtümer im üblichen Rahmen (Geburtstag, Feiertage) feiert. Auch musikalische Wiedergaben und Darbietungen im Teileigentum liegen grds iR rechtmäßiger und zulässiger Nutzung von Gaststättenräumen (BayObLG NJW-RR 94, 337). Etwas anderes gilt, wenn ein WEigtümer sein SonderE übermäßig oder ungewöhnlich gebraucht (BGH ZMR 15, 561 Rz 17), etwa regelmäßig schreit, trampelt, dauernd die Möbel rückt oder stets die Tür knallen lässt (Ddorf NJW 09, 3377 [OLG Düsseldorf 19.08.2009 - I -3 Wx 233/08]). S.a. ›Kinder‹.
  • Heizen. Ein WEigtümer darf sein SonderE so beheizen, wie er will. Etwas anderes gilt, wenn durch eine Nichtbeheizung Schäden am gemE zu befürchten sind.
  • Kinder. Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechende Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, sind grds hinzunehmen (s.a. BGH ZMR 18, 19 Rz 14). Die Grenze ist jew im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (s.a. BGH ZMR 18, 19 Rz 14).
  • Musizieren. Ein WEigtümer darf, soweit es die üblichen Grenzen der Dauer und der Lautstärke nicht überschreitet, in seiner Einheit musizieren (BGH NJW 98, 371 [BGH 02.10.1997 - III ZR 2/96]; s.a. WuM 18, 787 [BGH 26.10.2018 - V ZR 143/17]). Musizieren, das außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören ist, kann nicht durch Gebrauchsregelungen beschränkt werden. Anderslautende Bestimmungen sind insoweit nichtig.
  • Prostitution. Die Prostitutionsausübung im Wohnungseigentum ist grds unzulässig (BGH NJW 15, 1020 Rz 6; Zweibr ZWE 09, 142; Hambg Info M 09, 21; LG Hamburg ZMR 08, 828). Etwas anderes soll in einem Teileigentum gelten, wenn die überwiegend gewerblich genutzte WE-Anlage in einem Rotlichtbezirk liegt (KG ZMR 00, 402) oder in einer sehr großen WE-Anlage (Köln ZMR 09, 387). Dass der Verkehrswert des SonderE durch die Prostitutionsausübung sinkt oder dessen Vermietbarkeit erschwert wird, soll für die Annahme einer Störung des SonderE allerdings nicht ausreichen (BGH ZMR 22, 570 Rz 13; NJW 15, 1020 Rz 19). Unabhängig davon, ob es sich um Wohnungs- oder um Teileigentum handelt, ist nach hier vertretener Ansicht, nicht auf ›Moral‹, sondern auf die konkreten Beeinträchtigungen abzustellen, die von dem Gebrauch ausgehen.
  • Rauchen. Ein WEigtümer darf im Bereich seines SonderE rauchen, soweit keine Gefahren für die Gesundheit Dritter drohen und die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen anderer unwesentlich sind (s.a. LG Frankfurt aM ZWE 14, 171; AG München ZMR 14, 838). Das ist anzunehmen, wenn die Beeinträchtigungen nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentlich empfunden werden (BGH NJW 15, 2023 Rz 10). Liegt es anders, kollidieren grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen (BGH NJW 15, 2023 Rz 16). Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen (Riecke ZMR 16, 361 ff). Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen (BGH NJW 15, 2023 Rz 29). Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zum Rauchen in der Versammlung s LG Dortmund ZWE 14,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge