Rn 58

Hat ein WEigtümer durch Betreten oder Benutzen des SonderE adäquat kausal einen Schaden erlitten, ist ihm dieser nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB zu ersetzen (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29; ZMR 03, 209), wobei er nach hM keine Naturalrestitution verlangen kann (s.a. Elzer ZfIR 22, 498 (501/503)). Der Schaden kann am SonderE, aber auch am gemE entstanden sein (der Anspruchsberechtigte ist insoweit geschädigt, wenn er nach einer Vereinbarung oder § 16 II 2 allein für die Kosten der Erhaltung einzustehen hat). Auch § 14 III gibt aber keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge des die Maßnahme der Erhaltung auslösenden Mangels des gemE eingetreten sind (BGH ZMR 18, 777 Rz 11; NZM 17, 604 Rz 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge