Rn 53

Der Begriff ›Einwirkung‹ ist mit dem in § 14 I Nr 2, II Nr 2 identisch. Gemeint ist va das Betreten des SonderE oder Schäden am SonderE. Eine ›Einwirkung‹ kann aber auch in der Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und Ähnlichem auf das SonderE, aber auch auf das gemE zu sehen sein, zB auf ein SNR (LR-W Rz 1369). ›Einwirkung‹ kann ferner die Durchführung einer Baumaßnahme sein (s.a. Schlesw NZM 07, 46), zB wenn durch ein Baugerüst eine Mietminderung zu beklagen ist. Dies gilt im Einzelfall auch bei Nichtdurchführung einer Baumaßnahme, also bei zeitlich verzögerten oder vollständig unterbliebenen Maßnahmen im Bereich des gemE (aA zum alten Recht Frankf ZWE 09, 123, 127; LG Hamburg ZMR 12, 189).

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