Rn 30

Eine nicht tragende Wand, die 2 Räume trennt, die jew im SonderE stehen, steht nach hM wie eine Grenzwand im ›Nachbareigentum‹ und soll va eine entspr Anwendung der §§ 921, 922 BGB ermöglichen (Schlesw ZMR 07, 726; München NZM 06, 344). Nach Ansicht des BGH kommt vertikal (›lotrecht‹) geteiltes SonderE in Betracht (BGH NJW 16, 473 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14] Rz 19). Ist eine Wand zur Abgrenzung von zwei SonderE-Bereichen erforderlich, dient sie indes gem § 5 II dem gemeinschaftlichen Gebrauch und steht im gemE.

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