Rn 8

Jeder WEigtümer ist Miteigentümer des gemE (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) und Alleineigentümer (Sondereigentümer) der im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE). Die Begriffe ›gemE‹ und ›SonderE‹ beziehen sich stets auf das Grundstück bzw das oder die aufstehenden Gebäude und ihre wesentlichen Bestandteile. Neben dem gemE und dem SonderE steht das Eigentum eines WEigtümers an seinen Sachen, zB seinen Einrichtungsgegenständen und am Zubehör des SonderE. Die Grenzen zwischen SonderE und gemE bestimmen Teilungsvertrag/Teilungserklärung sowie der Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14). Tatsächliche Verhältnisse sind unerheblich.

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