Rn 1

§§ 823 ff regeln die Haftung für rechtswidriges (und häufig – aber nicht notwendig – schuldhaftes, Soergel/Spickhoff Vor § 823 Rz 1) Verhalten. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich – im Unterschied zur Pflichtverletzung iRe Sonderbeziehung – aus einem Verstoß gegen allgemeine Rechtsnormen. §§ 823 ff enthalten drei Grundtatbestände (§§ 823 I, 823 II, 826) sowie etliche Spezialtatbestände und ergänzende Regelungen. Ausgangspunkt ist eine verschuldensabhängige Haftung, die jedoch teilw modifiziert wird. Die Grundtatbestände wurden durch die Rspr weiterentwickelt und ausgebaut. Sie stehen neben weiteren Haftungstatbeständen und werden durch andere Ausgleichssysteme, insb durch kollektive Systeme des Schadensausgleichs, partiell überlagert (s.u. Rn 13 f). Auch der Einfluss europäischen Rechts auf das deutsche Deliktsrecht nimmt zu (s.u. Rn 27 f).

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