Rn 15

Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind idR auf nachträglichen Schadensausgleich gerichtet. Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus §§ 249 ff, ggf iVm §§ 842 ff, evtl begrenzt durch den Schutzzweck der jeweiligen Haftungsnorm. Ausnahmsweise kommen ergänzend quasinegatorische Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in Betracht (grundl RGZ 48, 114, 118 ff; 60, 6, 7 f; weiterhin etwa BGHZ 122, 1, 2 ff; praktisch wichtig sind insb Ansprüche auf Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen). Der Rechtsgedanke der §§ 12, 862, 1004 wird hier auf alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter ausgedehnt. Anspruchsvoraussetzungen sind: drohender Eingriff in ein durch Deliktsrecht geschütztes Rechtsgut, Rechtswidrigkeit (nicht aber Verschulden) und beim Unterlassungsanspruch Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Letztere wird häufig vermutet, wenn bereits eine Verletzung vorliegt (MüKo/Baldus § 1004 Rz 305). Bei drohender Erstbeeinträchtigung sind zur Vermeidung einer ›Popularklage‹ (Erman/Wilhelmi Vor § 823 Rz 21) höhere Anforderungen zu stellen: Es muss eine konkrete und nachhaltige Bedrohung und es darf keine zumutbare Ausweichmöglichkeit für den Betroffenen vorliegen, ggf kann auf die Wertungen der §§ 907 f zurückgegriffen werden. Anspruchsgegner eines quasinegatorischen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs ist der (Handlungs- oder Zustands-) Störer.

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