Rn 3

§§ 557–561 gelten für bestehende befristete und unbefristete Mietverträge über Wohnraum (§ 535 Rn 12). Für Mischmietverhältnisse ist zu fragen, wo der Schwerpunkt liegt (iE § 535 Rn 14, § 549 Rn 2). Auf Mietverhältnisse über die in § 549 II, III genannten Wohnungen sind §§ 557–561 nicht anwendbar. Der Vermieter im preisgebundenen Wohnraum kann die Miete nach §§ 557 ff erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur in der Förderzusage bestimmten höchstzulässigen Miete (Miete ohne Betriebskosten) und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung, § 28 III WoFG. Für preisgebundenen Altbestand (Förderzusage vor dem 31.12.01) – und also die Erhöhung einer Kostenmiete – gelten gem § 50 WoFG noch das WoBindG, die NMV 1970 und die II. BV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge