Rn 6

Gemildert wird die Beweislast für den Geschädigten bei typischen Geschehensabläufen insbes hinsichtlich der Kausalität: Wenn sich unter Berücksichtigung aller unstr oder festgestellten Umstände und besonderen Merkmale des Einzelfalls ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt, kann von diesem ausgegangen werden (etwa BGHZ 143, 268, 281). Das gilt zB bei Auffahrunfällen (BGH VersR 64, 263, vgl Metz NJW 08, 2806): Diese beruhen idR auf einem Verschulden des Auffahrenden. Dagegen gilt der Anscheinsbeweis nicht bei individuellen Verhaltensweisen, weil es hier an einer Typik fehlt (BGHZ 143, 268, 281). BGH NJW 06, 2262, 2263 formuliert: Typizität sei gegeben, ›wenn die Wahrscheinlichkeit, einen solchen (typischen) Fall vor sich zu haben, sehr groß ist‹. Dabei kehrt der Anscheinsbeweis nicht etwa die Beweislast um. Vielmehr ist er schon entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, untypischen Ablaufs ergibt (BGH NJW 91, 230, 231 [BGH 03.07.1990 - VI ZR 239/89]; 98, 79, 81). So scheidet ein Anscheinsbeweis zB aus, wenn bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH NJW 12, 608 [BGH 13.12.2011 - VI ZR 177/10]). Wer aber diesen gegen den typischen Ablauf gerichteten Beweis schuldhaft vereitelt, kann sich auf den Anscheinsbeweis nicht berufen (BGH NJW 98, 79, 81 [BGH 17.06.1997 - X ZR 119/94]).

 

Rn 7

Bedeutung hat der Anscheinsbeweis überall, wo es typische Geschehensabläufe gibt, etwa im Straßenverkehr (vgl Metz NJW 08, 2806) und bei der Arzthaftung. Insbes kommt er bei Schutzgesetzen, technischen Normen, Unfallverhütungsvorschriften, Verkehrspflichten oder auch Vertragspflichten in Betracht, die vor bestimmten Gefahren schützen sollen: Verwirklicht sich dann eine solche Gefahr, so wird Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Verletzungserfolg kraft Anscheinsbeweises angenommen.

 

Rn 8

Doch kann auch umgekehrt aus einem bestimmten Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden. So darf aus bestimmten typischen Verletzungen das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts gefolgert werden (BGH NJW 91, 230, 231 [BGH 03.07.1990 - VI ZR 239/89]).

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