Rn 11

Die Dauer der Schadensberechnung (genauer der Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen) wird materiellrechtlich durch die Verjährung begrenzt (s.o. Rn 10). Daher ist es zweckmäßig, bei ungewissem künftigen Schadensverlauf mit der Leistungsklage eine Feststellungsklage hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen zu verbinden (mit der Folge von § 197 I Nr 3). Vgl dazu Luckey Rz 521 ff.

 

Rn 12

Zeitpunkt der Schadensberechnung ist die idR die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH NJW 96, 2652, 2654 [BGH 12.07.1996 - V ZR 117/95]). Doch ist auch eine hinreichend substantiiert vorgetragene künftige Entwicklung zu berücksichtigen, wenn sie eine Schätzung nach § 287 ZPO ermöglicht. Das steht für Renten ausdrücklich in § 844 II, gilt aber auch sonst. Neu auftretende Umstände sind ggf vom Geschädigten durch eine Nachforderungsklage oder vom Schädiger nach § 767 ZPO geltend zu machen. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt § 323 ZPO.

 

Rn 13

Diesen idR zeitlich unbegrenzt geltenden Korrekturmöglichkeiten steht aber ggf die Verjährung (s.o. Rn 10) entgegen. Zudem muss der Erfüllung eine befriedende Wirkung zugeschrieben werden (vgl Herm. Lange/Schiemann Schadensersatz § 1 IV 2b aa). Hat etwa der Geschädigte den für die Herstellung erforderlichen Betrag entgegengenommen (§ 249 II 1), wird er nachträglich nicht mehr geltend machen können, die Herstellung sei teurer gekommen (einschränkend aber BGHZ 169, 263, dazu § 249 Rn 37). Umgekehrt ist auch eine Teilrückforderung des Schädigers deshalb ausgeschlossen, weil die Herstellung billiger gelungen sei.

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