Rn 3

Zuwendungsempfänger (auch Vor-, Nach- oder Ersatzerbe) kann jeder Vertragspartner (nicht nur Ehegatten oder Verlobte), auch ausschließlich ein Dritter, sein (§ 1941 II; RGRK/Kregel § 2278 Rz 2). Dann wird missverständlich vom ›Erbvertrag zugunsten Dritter‹ gesprochen, obwohl kein Vertrag iSd § 328 vorliegt (BGH NJW 62, 1910, 1912 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; Schumann § 1941 Rz 14, 36; Staud/Kanzleiter Einl zu §§ 2274 Rz 22). Der Vertragserblasser verpflichtet sich dem Dritten nicht schuldrechtlich. Dessen Zustimmung zur Aufhebung des Vertrags ist nicht erforderlich (BGH NJW 54, 633).

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