Rn 10

Da das Gesetz den nichtrechtsfähigen Verein kennt (§ 54, ab 1.1.24 nach MoPeG Bezeichnung: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit), setzt die Vereinseigenschaft weder Rechtsfähigkeit noch juristische Persönlichkeit voraus. Der Verein ist eine Vereinigung, die einen Gesamtnamen führt, einen bestimmten Zweck verfolgt, eine größere Mitgliederzahl aufweist und auf eine Dauer angelegt ist, die Raum lässt für die notwendige körperschaftliche Organisation, die darin besteht, dass die Vereinigung unabhängig vom Mitgliederwechsel ist und dass sie die Organe des Vorstands und der Mitgliederversammlung hat (s Reichert/Wagner Kap 1 Rz 1 ff; BRHP/Schöpflin § 21 Rz 25 ff). Anhand dieser Kriterien erfolgt im Einzelfall auch die Abgrenzung zur GbR (§ 54 Rn 5 f). Der Verein ist die Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften, deshalb kann auch für andere Körperschaften auf vereinsrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden, insbes auf § 31.

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