Rn 25

Die Domäne der Inhaltsfreiheit ist das Schuldvertragsrecht (§ 311 Rn 15 ff).

Im Sachen-, Familien- und Erbrecht werden dagegen Art und zulässiger Inhalt von Verträgen in weitem Umfang durch zwingendes Gesetzesrecht vorgegeben. So bewirkt der numerus clausus der Sachenrechte zusammen mit dem sachenrechtlichen Typenzwang, dass die Parteien nur die gesetzlich bestimmten Rechte vereinbaren können und sich hierbei an die durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Akttypen zu halten haben.

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