Rn 15

Außer der Abschlussfreiheit wird von § 311 I für Schuldverträge in den Grenzen von §§ 134, 138 und des AGG auch die Inhaltsfreiheit gewährt.

 

Rn 16

Dazu gehört zunächst die Typenfreiheit: Die in den §§ 433 ff vorgesehenen Vertragstypen bedeuten keine abschließende Regelung. Vielmehr können diese Typen miteinander kombiniert werden (gemischter Vertrag). Zudem können die Parteien auch ganz außerhalb solcher Typen Verträge schließen (atypischer Vertrag). Endlich können die vorhandenen Typen abgeändert werden.

 

Rn 17

Anders gesagt bedeutet das: Die Schuldrechtsnormen sind idR abdingbar (dispositiv). Freilich finden sich in zunehmender Zahl Ausnahmen, va einseitig zwingendes Recht: Von ihm kann nur zum Nachteil der als stärker vorgestellten Partei (Unternehmer, Wohnungsvermieter, Arbeitgeber, Versicherer) abgewichen werden. Zwingendes Recht wird oft ausdrücklich als solches bezeichnet (etwa §§ 276 III, 312m I, 476 I, II). Nicht selten ergibt sich der zwingende Charakter aber erst aus dem (meist auf Schutz gerichteten) Zweck (zB Übereilungsschutz bei Formvorschriften). Das Nähere gehört jeweils zu den einzelnen Normen.

 

Rn 18

Eine bedeutsame Unterart bilden die ggü AGB beständigen Vorschriften, von denen zu Lasten des Kunden also nur durch Individualvertrag wirksam abgewichen werden kann. Dies ist in den §§ 305 ff geregelt.

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