Rn 57

Die Bedingungen, zu denen der Vertrag abgeschlossen wird (Erfüllungsort, Gewährleistung etc), sind durch Auslegung des Angebots zu ermitteln. Nach den allg Regeln ist diesbzgl die Einbeziehung der AGB des Verkäufers möglich. Ist hier oder im Angebot selbst nichts anderes bestimmt, so ergibt sich aus den Umständen (§ 269), dass nach Wahl des Käufers eine Schick- oder Holschuld vorliegt.

 

Rn 58

Die AGB des Betreibers der Internet-Plattform werden nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, da sie von keiner Seite in den Vertrag einbezogen werden (NK-BGB/Kremer Anh § 156 Rz 6 mwN). Soweit die AGB den Vertragsabschluss betreffen, ist ihre Einbeziehung jedenfalls zu verneinen, sie werden jedoch zur Auslegung der Erklärungen herangezogen (BGH NJW 14, 1292 [BGH 08.01.2014 - VIII ZR 63/13]; 11, 2643 [BGH 08.06.2011 - VIII ZR 305/10]).

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