Rn 3

Bei Versteigerungen iSv § 156 ist das Ausrufen des Versteigerungsguts (Ausgebot) nur eine invitatio ad offerendum. Entspr stellt ein Gebot einen Antrag iSd § 145 dar, der durch den Zuschlag angenommen wird. Hieraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf den Zuschlag besteht (Jauernig/Mansel Rz 1; NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 7); eine abweichende Regelung in den Versteigerungsbedingungen ist möglich (Erman/Armbrüster Rz 6). Bei Gebot und Zuschlag handelt es sich somit um Willenserklärungen, für die die allgemeinen Vorschriften gelten (zur Wahrung des Formerfordernisses des § 311b s BGH NJW 98, 2350: Gebot, vgl § 15 BeurkG, und Zuschlag sind notariell zu beurkunden). Allerdings ist bei einer Versteigerung der Zuschlag nicht empfangsbedürftig (BGHZ 138, 339, 342 = NJW 98, 2350).

 

Rn 4

Das Gebot als Antrag erlischt gem § 146 durch seine Zurückweisung durch den Versteigerer, außerdem gem § 156 S 2 durch die Abgabe eines Übergebots sowie durch die Schließung der Versteigerung ohne Zuschlag. Dabei kommt es aus Verkehrsschutzgründen nicht darauf an, ob das Übergebot wirksam abgegeben wurde, es sei denn, es ist offensichtlich unwirksam (NK-BGB/Rademacher/G. Schulze Rz 6). Die Erlöschensgründe der §§ 147, 148 sind auf das Gebot nicht anwendbar.

 

Rn 5

§ 156 betrifft nur den schuldrechtlichen Vertrag, die Übereignung des Versteigerungsguts erfolgt nach §§ 929 ff. Der Versteigerer handelt idR als Vertreter des Einlieferers, so dass der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer zustande kommt. Der Versteigerer kann aber auch im eigenen Namen als Verkaufskommissionär des Einlieferers handeln (v Hoyningen-Huene NJW 73, 1447). Wird der Versteigerer beauftragt, ein Gebot abzugeben, so liegt hierin eine entspr Bevollmächtigung des Versteigerers verbunden mit einer Gestattung des Selbstkontrahierens gem § 181 (BGH NJW 83, 1186). Ein entspr Auftrag erlischt nicht zwangsläufig durch Schließung der Versteigerung ohne Zuschlag. Ob eine Geltung auch über die Versteigerung hinaus gewollt ist, ist durch Auslegung des Auftrags festzustellen (BGH NJW 83, 1186 [BGH 20.10.1982 - VIII ZR 186/81]).

 

Rn 6

Eine von den Regelungen des § 156 abweichende Vereinbarung in (allgemeinen) Versteigerungsbedingungen ist ebenso möglich wie der privatautonome Ausschluss von § 156 (BGHZ 149, 129, 133 = NJW 02, 363).

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