Leitsatz (amtlich)

Erfolgt eine Versteigerung im Namen und für Rechnung des Einlieferers, so kommt ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Bieter zustande.

Ein Versteigerer ist nicht verpflichtet, dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen. Es bleibt ihm überlassen, ob er das Gebot annimmt oder ablehnt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.09.2003; Aktenzeichen 13 O 243/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Weder hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Marmorkopfes, noch hat er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Mitteilung von "Namen Anschrift und Verbleib des Marmorkopfes".

Der gegen die Beklagte geltend gemachte Herausgabeanspruch ist schon mangels Passivlegitimation unbegründet. Die Auktion ist gem. Ziff. 1 der Auktionsbedingungen der Beklagten im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware, die durch keine in Klammern gesetzten Ziffern gekennzeichnet ist, erfolgt. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Marmorkopf um Eigenware handelt, wird von keiner der Parteien vorgetragen.

Erfolgt die Versteigerung im Namen und für Rechnung des Einlieferers, kommt, wenn überhaupt, ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Bieter zustande (Dr. Schneider, Rechtliche Risiken beim Erwerb von Antiquitäten und Kunstgegenständen, DB 1981, 199; Helmut Marx/Heinrich Arens, Der Auktionator, 1992, § 18 VerstV Rz. 25; Dr. Gerrick v. Hoybingen/Huene, Die vertragliche Stellung des Versteigerers, NJW 1973, 1473 [1477]). Willenserklärungen des Auktionators wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Das bedeutet, dass der Einlieferer Verkäufer nach § 433 Abs. 1 BGB ist. Infolgedessen ist auch nur der Einlieferer verpflichtet und berechtigt. Der "Käufer" kann daher grundsätzlich alle Ansprüche nur gegen den Einlieferer richten.

Einen etwaigen Schadensersatzanspruch gem. §§ 311 Abs. 2 und 3 BGB, der direkt gegen die Beklagte zu richten wäre, macht der Kläger nicht geltend.

Die Frage, ob zwischen dem Einlieferer und dem Kläger ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, kommt jedoch letztlich im Rahmen des von dem Kläger hilfsweise in der Berufungsinstanz gestellten Antrages auf Mitteilung von "Namen, Anschrift sowie den Verbleib des Marmorkopfes Wilhelm I. von Oranien" zum tragen.

Gemäß Ziff. 12 der Auktionsbedingungen können Käufer und Verkäufer nach Abschluss der Auktion vom Versteigerer die Anschrift des Vertragspartners erfahren.

Die Beklagte ist aber nicht verpflichtet, dem Kläger die Anschrift des Einlieferers des Marmorkopfes mitzuteilen, weil ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Kläger nicht zustande gekommen ist.

Nach § 156 BGB kommt ein Kaufvertrag in der Versteigerung durch das Gebot des Bieters als Vertragsangebot und den Zuschlag des Versteigerers als Vertragsannahme zustande (Helmut Marx/Heinrich Arens, Der Auktionator, 1992, § 18 VerstV Rz. 2).

Geboten hat unstreitig nicht der Kläger persönlich, sondern ein "nobody", der sich erst nach Erteilung des Zuschlages unter Vorbehalt auf ausdrückliches Nachfragen der Beklagten als Vertreter des Klägers zu erkennen gegeben hat. Da das Gebot als Antragserklärung den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen unterliegt und der "nobody" bei Abgabe des Gebotes nicht erkennen lassen hat, dass er in fremdem Namen handelt, handelt es sich gem. § 164 Abs. 2 BGB um ein Gebot des "nobody" und nicht des Klägers.

Selbst wenn sich der Kläger das Gebot des "nobody" zurechnen lassen könnte, stünde dem Abschluss eines Kaufvertrages entgegen, dass die Beklagte als Versteigerin dieses Vertragsangebot nicht wirksam angenommen hat. Sie hat keinen bedingungslosen Zuschlag, sondern nur einen Zuschlag unter Vorbehalt erteilt. Hierzu war die Beklagte auch berechtigt.

§ 156 BGB enthält dispositives Recht. Sowohl für das Zustandekommen als auch für den Inhalt des Vertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Staudinger/Bork, BGB, 2003, § 156 Rz. 9). Der Bieter hat keinen Anspruch auf den Zuschlag (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 156 Rz. 1). Der Versteigerer ist keineswegs verpflichtet, dem Meisttbietenden den Zuschlag zu erteilen. Er hat es "in der Hand, den schließlich gebotenen Preis anzunehmen oder abzulehnen, je nachdem dieser seinem Interesse entspricht oder nicht entspricht (MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 157 Rz. 4; Hoyningen/Huene, Die vertragliche Stellung des Versteigerers, NJW 1973, 1473 [1477]; Staudinger/Bork, BGB, 2003, § 156 Rz. 3). Die Beklagte hat sich auch nicht in den Versteigerungsbedingungen des Rechtes begeben, den Zuschlag zu verweigern, was grundsätzlich möglich ist (Staudinger/Bork, BGB, 2003, § 156, Rz. 9). Gemäß Ziff. 4 der Auktionsbedingungen der Beklagten kann sich diese vielmehr im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorlie...

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