Rn 49

Soweit Vertragsschlüsse iRv Online-Auktionen auf einer Internetplattform wie bspw eBay über sog Sofort- oder Direktkaufmodelle stattfinden (hier findet keine Auktion statt, sondern die Ware wird zu einem Festpreis angeboten), können sie aus der folgenden Erörterung ausscheiden. Sie werfen hinsichtlich des Vertragsschlusses keine Sonderprobleme auf (AG Moers NJW 04, 1330 [AG Moers 11.02.2004 - 532 C 109/03]): Der Anbieter gibt ein Angebot an eine unbestimmte Person ab, wobei sich aus der zur Artikelbeschreibung gehörigen Mengenangabe ergibt, wie viele Geschäfte er abschließen will. Der Käufer nimmt dieses Angebot durch eine entspr elektronisch übermittelte Willenserklärung an. Ggf kann ein Fernabsatzvertrag vorliegen, vgl § 312c.

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