Rn 75

Da beim Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die §§ 1931, 1932, 1371 nicht entspr anzuwenden sind, fällt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben auch dann zu, wenn darin wesentliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind (Saarbr NJW 79, 2050; Frankf FamRZ 81, 253). Erbansprüche des überlebenden Partners können nur auf Grund Verfügung von Todes wegen entstehen, wobei Testamente, durch die der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht wird, nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Dass eine im Testament zum Ausdruck kommende familienfeindliche Gesinnung zur Nichtigkeit führt (so: BGH NJW 70, 1273 [BGH 31.03.1970 - III ZB 23/68]; Staud/Löhnig [2018] Anh zu § 1297 Rz 159), ist nach der neueren Rspr wohl nicht mehr aufrechtzuerhalten (vgl oben Rn 6; BGH FamRZ 10, 277).

 

Rn 76

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nicht möglich (zur Verfassungskonformität BVerfG NJW 89, 1986). Wenn die Formerfordernisse erfüllt sind, kann ein gleichwohl errichtetes ggf in ein einseitiges umgedeutet werden (LG Berlin FamRZ 04, 405), sofern der Wille des Erblassers dahin ging, den anderen auch ohne wechselseitige Begünstigung zum Erben einzusetzen (BGH NJW-RR 87, 1410). Wollten die Partner dagegen die Erbfolge zueinander unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge regeln, ist eine Umdeutung ausgeschlossen (Hamm FamRZ 97, 55). Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft vor dem Tod eines Partners, findet § 2077 I keine entsprechende Anwendung (Rostock FamRZ 22, 137; Frankf ErbR 16, 276; ErbR 16, 453; aA: Staud/Löhnig [2018] Anh zu §§ 1297 Rz 163), auch dann nicht, wenn die Partner später geheiratet haben (Rostock FamRZ 22, 137). Bei Erbeinsetzung des Partners und Beendigung der Partnerschaft vor dem Tod müssen iÜ die gesetzlichen Erben beweisen, dass der Wille des Erblassers dahin ging, den Partner nur für den Fall des Fortbestehens der Gemeinschaft bis zum Tod zu bedenken (BayObLG FamRZ 83, 1226; MüKo/Leipold § 2077 Rz 11; Staud/Löhnig [2018] Anh zu § 1297 Rz 164).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge