Rn 24

Da innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – mit Ausnahme des Anspruchs aus § 1615l – keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hat der hinterbliebene Partner gegen den Dritten nach der durch diesen erfolgten Tötung des Lebensgefährten keinen Anspruch aus § 844 II (Hamm FamFR 13, 103; vgl auch Löhnig FamRZ 17, 1558 ff), auch dann nicht, wenn die Partner die Absicht späterer Heirat hatten. Da die Partner einander auch nicht kraft Gesetzes zu Leistungen im Haushalt oder Gewerbe verpflichtet sind, gilt dasselbe auch für Ansprüche aus § 842 I oder 845 (KG NJW-RR 10, 1687; Celle NZV 09, 400; Nürnbg FamRZ 05, 2069). Ein eigener Anspruch des Partners nach § 823 I kann aber uU bestehen, wenn dieser selbst eine Gesundheitsverletzung zB in Form des Schockschadens erlitten hat. Erstattungsfähig sind die Kosten für Besuche beim verletzten Lebensgefährten im Krankenhaus (LG Münster NJW 98, 1801 [LG Münster 12.06.1997 - 8 S 410/96]).

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