Rn 3

Das geltende Recht kennt je nach Entstehungsform drei Arten von Pfandrechten: Das rechtsgeschäftlich bestellte (§§ 1204–1259), das gesetzliche u das Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO). Für gesetzliche Pfandrechte gelten die Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht entspr (§ 1257). Zum Pfändungspfandrecht § 1257 Rn 9.

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