Rn 75

Die Verwertung kann durch freihändigen Verkauf, öffentliche Versteigerung (§ 1233; Hamm OLGR 99, 317), aber auch durch Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff ZPO aufgrund eines Zahlungstitels erfolgen. Die Verwertung kann vereinbarungsgemäß auch durch Sicherungsgeber erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Erlös auf ein dem Sicherungsnehmer zugängliches Konto erfolgt (BGH WM 12, 1200 Rz 26). Im Falle der Zwangsvollstreckung ist § 811 ZPO zu beachten. Eine sicherungshalber abgetretene Forderung kann der Sicherungsnehmer einziehen, aber auch veräußern. Zu wählen hat der Sicherungsnehmer die Art, die das beste Erg verspricht (Ddorf WM 90, 1062 [OLG Düsseldorf 08.02.1990 - 6 U 151/89]).

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