Rn 38

Die Sicherungsabrede kann grds formfrei, anders bei §§ 311b, auch stillschweigend (BGH WM 91, 86, 87 für Sicherungsgrundschuld), geschlossen u geändert werden (BGH WM 09, 117 Rz 57). Partner kann (Auslegungsfrage) der persönliche Schuldner oder aber der Eigentümer sein.

 

Rn 39

Sind Sicherungsgeber u persönlicher Schuldner nicht identisch, besteht zwischen ihnen idR ein Auftrag, GoA (BGH NJW 94, 2885) oder ein Schenkungsvertrag. Sicherungsnehmer ist idR der Gläubiger. Wenn das nicht der Fall ist, besteht zwischen Sicherungsnehmer u Gläubiger ein Treuhandverhältnis.

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