Rn 1

Die Regelungen des Rechtsgeschäfts in den §§ 104 bis 185 bilden ein Kraftzentrum des Bürgerlichen Rechts. Vorausgesetzt ist das nicht im BGB definierte, im Kern aus den Art 2 I, 14 I GG (BVerfG NJW 94, 38 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]) als Teil der Handlungsfreiheit abzuleitende Prinzip der Privatautonomie, das als Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen verstanden wird (Flume AT II, 1). Ein Rechtsgeschäft ist auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet, der nach der Rechtsordnung eintritt, weil er gewollt ist (Motive I, 126).

 

Rn 2

Diese von ihren Funktionsvoraussetzungen abstrahierende rechtsgeschäftliche Freiheit steht in einem vielgestaltigen Spannungsverhältnis zu materiellen Gerechtigkeitsvoraussetzungen (Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D3), die etwa durch die Generalklauseln der §§ 138, 242 und die verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert werden. Zur Sicherung durch Begrenzung dieser Freiheit dienen die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts, wie die Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff, Formerfordernisse, §§ 125 ff, Zustimmungen Dritter oder behördliche Akte.

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