Rn 23

Elektronisch übermittelte (BGH NJW 02, 364 [BGH 07.11.2001 - VIII ZR 13/01]), computergestützte und automatisierte Willenserklärungen sind echte Willenserklärungen (Staud/Singer Vorbem zu §§ 116 ff Rz 57; zu missbräuchlichen Verhaltensweisen Sutschet NJW 14, 1041). Zur Auslegung § 133 Rn 8. Autonome Agentenerklärungen sind dem Betreiber des Systems als Herr über die Erklärung zuzuordnen (vgl zu den Gestaltungen Heckemann NJW 18, 504, 506; Bräutigam/Kind NJW 15, 1137, 1138). Selbst bei vollständig autonomen Agentenerklärungen kann das Stellvertretungsrecht nicht angewendet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge