Gesetzestext

 

Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

Rn 1

§ 54 ordnet an, dass einige Bestimmungen des 1. EheRG sowie des VAwMG, die zum Zweck der Rechtsbereinigung an sich gem Art 21 und 23 Nr 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.09 (BGBl I, 700; s § 1587 Rn 3) aufgehoben worden sind, für Sachverhalte vor dem 1.7.77 weiterhin anzuwenden sind. Mit dem 1. EheRG wurde das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht neu geregelt und ua der Versorgungsausgleich als neues Rechtsinstitut eingeführt. Art 12 Nr 3 des 1. EheRG enthielt Übergangsvorschriften, die die Anwendung des (damals) neuen Rechts auf vor dem 1.7.77 geschlossene Ehen regelten. Das VAwMG, mit dem das VAHRG ergänzt und dessen Geltungsdauer verlängert wurde, enthielt in Art 4 § 4 eine Vorschrift, die sich auf Fälle mit einem Ehezeitende vor dem 1.7.77 bezog. Aufgrund Zeitablaufs haben die mit § 54 prolongierten Bestimmungen kaum noch praktische Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge