Gesetzestext

 

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

 

Rn 1

Bestimmungen, die die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aus bestimmten Härtegründen vorsehen, fanden sich bereits im früheren Recht (§§ 410 VAHRG) und sind auch in das VersAusglG aufgenommen worden (§§ 32–38). Übergangsrechtlich regelt § 49, dass die früheren Vorschriften anzuwenden waren, wenn der nach früherem Recht erforderliche Antrag (§ 9 I VAHRG) vor dem 1.9.09 beim zuständigen Versorgungsträger eingegangen war. Daraus folgt, dass für Anträge, die nach dem 31.8.09 gestellt worden sind, das neue Recht Anwendung findet (BVerwG FamRZ 16, 539 Rz 11). Inzwischen hat § 49 keine praktische Bedeutung mehr.

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