Rn 1b

Das Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung ist derjenigen Person zuzurechnen, zu deren Versorgung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dienen sollen (vgl BGH FamRZ 13, 1715 Rz 8). Das wird meist – muss aber nicht stets – der Versicherungsnehmer sein. Für den Versorgungsausgleich kommt es primär auf das Bezugsrecht an und nicht darauf, auf wessen Leben die Versicherung abgeschlossen worden ist. Danach ist dem Versicherungsnehmer auch eine auf das Leben des anderen Ehegatten als versicherter Person abgeschlossene (Renten-)Lebensversicherung zuzuordnen, solange das Bezugsrecht nicht unwiderruflich dem anderen Ehegatten übertragen wurde (BGH FamRZ 92, 411, 412; 15, 1883 Rz 19; Brandbg FamRZ 15, 1798). Dieser Zuordnung steht es auch nicht entgegen, wenn der Rentenbeginn für den Versicherungsnehmer nicht auf dessen Regelaltersgrenze, sondern auf einen mehrere Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze liegenden Zeitpunkt bestimmt wurde (Celle FamRZ 22, 1921, 1923). Der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich muss auch nicht entgegenstehen, dass ein Ehegatte den Vertrag (als ›Sparvertrag‹) auf das Leben eines Kindes abgeschlossen hat (sog Kinderrentenversicherung). Ein solches Anrecht ist dem Ehegatten zuzuordnen, wenn er bezugsberechtigt oder die dem Kind eingeräumte Bezugsberechtigung widerruflich ist und die vereinbarte Rentenzahlung etwa zu dem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem er selbst aus dem Arbeitsleben ausscheiden wird (Brandbg FamRZ 15, 1798; Hamm FamRZ 16, 549; aA Zweibr FamRZ 11, 1228; München FamRZ 18, 255). Anders liegt es hingegen, wenn die Rente erst zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem das Kind das Rentenalter erreichen und der Versicherungsnehmer voraussichtlich schon verstorben sein wird, denn in diesem Fall ist die Versicherung erkennbar nicht (mehr) zur Alterssicherung des Ehegatten bestimmt (Hamm FamRZ 17, 436; Karlsr FamRZ 21, 839, 840).

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