Rn 4l

Bei einem Beamten, der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, ist die volle Versorgung ohne Berücksichtigung des nur temporär erhöhten Ruhegehaltssatzes (vgl § 14 VI BeamtVG) zu ermitteln. Da er jederzeit wiederverwendet werden kann, ist von einer Gesamtzeit bis zur regelmäßigen Altersgrenze auszugehen, die sich aus der bereits abgeleisteten Dienstzeit, der Zeit des einstweiligen Ruhestands bis zu fünf Jahren und der anschließenden Erweiterungszeit bis zur Altersgrenze zusammensetzt (JHA/Holzwarth § 44 Rz 34). Nach dieser Gesamtzeit bemisst sich auch der fiktive Ruhegehaltssatz. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung bestimmt sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der genannten Gesamtzeit.

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