Rn 1

Für die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (I) ist die unmittelbare Berechnungsmethode gem § 39 anzuwenden. Auf Grund der Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung als wichtigstes Versorgungssystem wird es an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich geregelt. Nicht erforderlich ist, dass der Rentenbetrag mitgeteilt wird. Die Teilung erfolgt durch Übertragung der Entgeltpunkte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge