Rn 2

Bei der zeitratierlichen Methode wird der Ehezeitanteil auf der Grundlage eines Zeit/Zeit-Verhältnisses berechnet. Die ins Verhältnis zu setzenden Zeiträume sind zum einen die gesamte Beschäftigungszeit, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (§ 40 II 1) und zum anderen der Teil dieser Zeit, der in die Ehezeit fällt (§ 40 II 2). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, indem die (aus der Sicht bei Ende der Ehezeit) zu erwartende Versorgung mit der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer multipliziert und das Ergebnis durch die gesamte Zeitdauer dividiert wird (§ 40 II 3). Die Rechenformel zur Ermittlung des Ehezeitanteils lautet daher: In die Ehezeit fallende Zeitdauer (m): gesamte Zeitdauer bis zur Altersgrenze (n) x bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartende Versorgung (R) = Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts.

 

Rn 3

Die maßgebliche Gesamtzeit (m) beginnt idR mit Eintritt in das Dienst- oder Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versorgung zugesagt worden ist. Bei betrieblichen Versorgungen, auf die das BetrAVG anzuwenden ist, kommt es auf den Beginn der Betriebszugehörigkeit an, bei einer Beamtenversorgung auf den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Bei Anrechten einer Person mit Unternehmereigenschaft (zB Gesellschafter-Geschäftsführer) ist dagegen idR auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 28 f). Die Gesamtzeit endet grds zu dem Zeitpunkt der für die jeweilige Versorgung geltenden regulären Altersgrenze, ab der die Versorgung ohne Abschlag in Anspruch genommen werden kann (BGH aaO Rz 30). Allerdings sind individuell geltende Altersgrenzen (zB aufgrund einer besonderen Verwendung oder einer Schwerbehinderung) zu berücksichtigen (BGH FamRZ 12, 944 Rz 14). Ist ein Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden, so ist die Gesamtzeit auf den Zeitpunkt der Schließung zu begrenzen, wenn der ausgleichspflichtigen Person die aufgrund der Versorgungszusage erworbene Anwartschaft unabhängig von ihrer weiteren Unternehmenszugehörigkeit dem Grunde und der Höhe nach endgültig verbleibt und zusätzliche Anrechte nur aufgrund einer neuen Versorgungszusage erlangt werden können, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Anrechtserwerb nach der bisherigen Versorgungszusage mehr hat (BGH FamRZ 19, 1993 Rz 31).

 

Rn 3a

Auch die (voraussichtlich) erreichbare Versorgung (R) ist nach den für das betreffende Versorgungssystem maßgeblichen Bestimmungen zu berechnen. Dabei ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden persönlichen Bemessungsgrundlagen auszugehen (§ 40 III 1). Tatsächliche oder rechtliche Änderungen zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung, die sich auf die Berechnung des Ehezeitanteils auswirken, sind jedoch zu berücksichtigen; dies wird durch die Bezugnahme auf § 5 II 2 in § 40 III 2 zum Ausdruck gebracht (BTDrs 16/10144, 79; BGH FamRZ 18, 894 Rz 19). Soweit sich die Höhe der Altersversorgung auch nach einem Entgeltfaktor richtet, ist danach das zum Ende der Ehezeit maßgebende Einkommen zugrunde zu legen. Ist die Höhe der Versorgung von der Dauer eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses abhängig, so ist bei der Prognose der zu erwartenden Versorgung grds von einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Altersgrenze auszugehen. Wenn allerdings im Zeitpunkt der Entscheidung bereits feststeht, dass die maßgebliche Gesamtbeschäftigungszeit schon vor Erreichen der Altersgrenze enden wird (etwa aufgrund einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder einer Schließung des Versorgungssystems), ist dies bei der zu prognostizierenden künftigen Versorgung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 09, 1309 Rz 19). Kürzungen der Versorgung, die auf einem nach Scheidung einer früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, sind bei der erreichbaren Versorgung außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 98, 419 – Beamtenversorgung; KG FamRZ 11, 223 – berufsständische Versorgung).

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