Rn 3
Die ausgleichspflichtige Person kann in Folge der Anpassung nicht besser gestellt werden. Die Kürzung eigener Anrechte unterbleibt; aus den übertragenen Anrechten bestehen jedoch auch keine Ansprüche mehr, vielmehr erlöschen sie. Durch die Unterrichtungspflichten nach § 38 III ist sichergestellt, dass die Leistungseinstellungen rechtzeitig erfolgen.
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