Rn 3

Die ausgleichspflichtige Person kann in Folge der Anpassung nicht besser gestellt werden. Die Kürzung eigener Anrechte unterbleibt; aus den übertragenen Anrechten bestehen jedoch auch keine Ansprüche mehr, vielmehr erlöschen sie. Durch die Unterrichtungspflichten nach § 38 III ist sichergestellt, dass die Leistungseinstellungen rechtzeitig erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge