Rn 1

Eine Kürzung unterbleibt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt. Es besteht aber kein Anpassungsrecht, wenn nur die Hinterbliebenen von der Regelung profitieren würden. Diese haben die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung hinzunehmen. Antragsberechtigt ist nur die ausgleichspflichtige Person (BSG Jurion 13, 39748). Erfolgt eine Rückabwicklung sind die Beiträge, die der Ausgleichspflichtige zwischenzeitlich zur Kompensation der gekürzten Anrechte gezahlt hat, zu erstatten. Eine aus diesen Beitragszahlungen ggf gewährte Versorgung ist anzurechnen. Ebenso sind Beiträge, die der Ausgleichspflichtige nach den Bestimmungen der bisherigen Regelungen zum Versorgungsausgleich zur Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt hat, zu erstatten. Von der Anpassungsmöglichkeit sind nur die Anrechte in den in § 32 benannten Regelsicherungssystemen erfasst, nicht die Zusatzversorgungen (BVerwG, FamRZ 12, 1565; BGH Jurion 14, 21065; BVerfG FamRZ 14, 1259).

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