Rn 3b

§ 33 I setzt weiter voraus, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine laufende Alters- oder Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten kann. Wenn mehrere Anrechte zu seinen Gunsten ausgeglichen wurden, genügt es, dass er aus dem auf Seiten des Ausgleichspflichtigen gekürzten Anrecht noch keine Versorgungsleistungen beziehen kann (Ruland Rz 1026). Da I nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt, dass der Ausgleichsberechtigte noch keine laufende Versorgung ›erhält‹, sondern dass er keine Versorgungsleistungen ›erhalten kann‹, stellt sich die Frage, ob die Anpassung auch verlangt werden kann, wenn er zwar noch keine Versorgung bezieht, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt. Wie lange er einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, kann er in Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit (Art 12 GG) autonom entscheiden. Deshalb kann die ihm durch § 33 eingeräumte Rechtsstellung nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er davon absieht, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, die das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 II und III SGB VI zur Folge hat und damit den Bezug einer vorgezogenen Altersrente hindert (BVerwG FamRZ 05, 709, 710). Ebenso wenig kann von ihm erwartet werden, dass er seine Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgibt, nur um zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersversorgung in Anspruch nehmen zu können und damit den Versorgungsträger zu entlasten, zumal die vorzeitige Inanspruchnahme idR einen Versorgungsabschlag zur Folge hat. Unterlässt er es allerdings nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne anzuerkennenden Grund, einen Rentenantrag zu stellen, kommt eine Aussetzung der Rentenkürzung nicht in Betracht (Borth Kap 8 Rz 19).

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