Rn 3

§ 30 III stellt klar, dass sich die Schutzwirkung des I auf die Versorgungsträger beschränkt, die Rechtsbeziehungen der Eheleute bzw ihrer Hinterbliebenen davon aber nicht beeinflusst werden. Da der Ausgleichswert des Anrechts dem Ausgleichspflichtigen bzw seiner Witwe oder seines Witwers seit Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung materiell nicht mehr zustand, hat der Ausgleichsberechtigte insoweit einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812, 816 II BGB (BTDrs 16/10144, 70; Hamm FamRZ 90, 528, 529). Dieser Anspruch besteht indessen erst ab Rechtskraft und Wirksamkeit (iSd § 224 I FamFG) der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, nicht etwa rückwirkend ab Ehezeitende (BGH FamRZ 17, 1919 Rz 14). Die Bereicherung des Ausgleichspflichtigen (oder seiner Witwe/seines Witwers) besteht iHd Differenz zwischen der Nettoversorgung, die er (sie) in der Übergangsfrist tatsächlich erhalten hat, und den Versorgungsleistungen, die er (sie) im Fall sofortiger Kürzung ab Rechtskraft der Entscheidung netto erhalten hätte (Kobl FamRZ 15, 1719, 1720). Bei einem Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten beider Ehegatten kann jeder von ihnen eigene Bereicherungsansprüche mit solchen des anderen Ehegatten verrechnen. Soweit der Ausgleichspflichtige während der Übergangszeit dem Ausgleichsberechtigten nachehelichen Unterhalt geleistet hat, kann er diesen verrechnen (Kobl aaO).

 

Rn 4

Verfahren über Bereicherungsansprüche des Ausgleichsberechtigten sind keine Versorgungsausgleichssachen iSv § 217 FamFG, sondern Familienstreitsachen iSv § 266 I Nr 3 FamFG (Frankf FamRZ 21, 1292, 1294; str). Es gilt daher nicht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG, sondern gem § 113 I 2 FamFG iVm §§ 138, 288 ZPO die Dispositionsmaxime (Frankf aaO).

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