Rn 2

Die ausgleichsberechtigte Person kann wählen, ob eine bestehende Versorgung ausgebaut oder eine neue aufgebaut werden soll. Die Zweckbindung ist durch den Verweis in II auf § 15 III S 3 gesichert. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, bestimmt § 15 III, dass ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgungsausgleichskasse zu begründen ist (Bambg FamRZ 22, 1180). Der neue Vertrag muss noch nicht abgeschlossen sein (Naumbg NJW-Spezial 09, 694).

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