Rn 4

Der Ausgleichsberechtigte kann den Ausgleich der Kapitalzahlungen erst verlangen, wenn er einen Versorgungsbedarf hat. Aus der Verweisung des § 22 S 2 auf § 20 II folgt, dass er eine laufende Versorgung iSd § 2 beziehen, die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung erfüllen muss. Er kann den Anspruch nach § 22 aber auch noch geltend machen, wenn er die Fälligkeitsvoraussetzungen erst erfüllt, nachdem die Kapitalzahlung an den Ausgleichspflichtigen bereits erfolgt ist (BTDrs 16/10144, 65). Ist der Ausgleichspflichtige nach Empfang der Kapitalleistung verstorben, muss der Ausgleichsberechtigte seinen Ausgleichsanspruch gegen dessen Erben geltend machen (Hambg FamRZ 20, 1087, 1090).

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